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§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft.
Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
(Nr. 6263) Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln. Vom 7. März 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Ersatzlebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, angeboten, feil-
gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer
Ersatzmittelstelle (§ 2) genehmigt sind.
Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche Gegenstände
Ersatzlebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Die Grundsätze sind im
Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
Die von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das ganze
Reichsgebiet.
§ 2
Die Ersatzmittelstellen sind von den Landeszentralbehörden zu errichten.
Sie können für das ganze Gebiet eines Bundesstaats oder für Teilgebiete, auch
für Bezirke, die aus Gebieten mehrerer Bundesstaaten gebildet sind, errichtet werden.
Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Geschäfte der Ersatz-
mittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen werden.
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