Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Die Reichsregierung bestimmt den 
Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. Dezember 1918. 
Der Nat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6#04) Verordnung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen. 
Vom 23. Dezember 1918. 
s 1 
Wo mit dem 31. Dezember 1918 oder im Laufe des Jahres 1919 die 
zwischen Krankenkassen und Arzten über die Behandlung der Kassenmitglieder 
geschlossenen Verträge ablaufen und keine Vereinbarung über ihre Verlängerung 
oder den Abschluß neuer Verträge zustande kommt, gilt & 370 der Reichs- 
versicherungsordnung nach Maßgabe der §/# 2 bis 5. 
42 
Als Angebot „angemessener Bedingungen“ im Sinne des &370 der Reichs- 
versicherungsordnung ist es anzusehen, wenn eine Kasse ihren Arzten vorgeschlagen 
hat, die Tätigkeit für die Kasse ohne Unterbrechung vorläufig bis zum 31. Dezember 
1919 unter den Bedingungen des alten Vertrags fortzusetzen, vorbehaltlich 
jedoch eines Schiedsspruchs über eine Erhöhung der ärztlichen Bezüge für die 
Zeit vom Ablauf des alten Vertrags ab. Der Vorschlag muß ferner dahin 
gerichtet gewesen sein, daß die Erhöhung im allgemeinen 20 vom Hundert, beim 
Vorliegen besonderer Verhältnisse aber nicht weniger als 10 vom Hundert und 
nicht mehr als 33½ vom Hundert der alten Sätze betragen darf, während bei 
Fuhrkosten obne Rücksicht auf diese Grenzen die gegenwärtigen ortsüblichen Preise 
berücksichtigt werden sollen. Ferner soll danach bei Bezahlung nach den Mindest- 
sätzen der ärztlichen Gebübrenordnung eine Heraufsetzung dieser Sätze, die seit 
dem Jahre 1918 stattgefunden hat, auf die zu bewilligende Erhohung ange- 
rechnet werden. 
( 3 
Für den Schiedsspruch (& 2) sollen die Schiedsämter zuständig sein, die 
auf Grund des Cinigungsablommens zwischen Krankenkassen und Arzten vom 
23. Dezember 1913 (des sogenaunten Berliner Abtommeng) errichtet worden sind.
	        
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