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Die Vertragsparteien haben ihrem Antrag die Urschrift ober eine amtlich
beglaubigte Abschrift des Tarifvertrags beizufägen. Wird der Antrag durch
andere Vereinigungen gestellt, so hat das Reichsarbeitsamt diese Urkunden von
den Vertragsparteien einzufordern) diese sind verpflichtet, seiner Aufforderung
nachzukommen.
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Das Reichsarbeitsamt macht den Antrag durch den Deutschen Reichs-
anzeiger bekannt. Dabei ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen
erhoben werden können. Die an dem Tarifvertrag als Vertragsparteien be-
teiligten Vereinigungen sollen außerdem zur Außerung aufgefordert werden.
Nach Ablauf der Frist entscheidet das Reichsarbeitsamt unter Berück.
sichtigung der erbobenen Einwendungen über den Antrag. Seine Entscheidung
ist endgültig. Gibt es dem Antrag statt, so hat es zugleich zu bestimmen, mit
welchem Zeitpunkt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags beginnt.
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Die allgemein verbindlichen Tarifverträge sind unter Bezeichnung ihres
räumlichen Geliungsbereichs sowie des Beginns der allgemeinen Verbinpüichteit
tn das Tarifregister einzutragen. Dieses Register wird bei dem Reichsarbeits-=
amt oder bei emer von ihm bezeichneten Behörde nach näherer Bestimmung des
Reichsarbeitsamts geführt. Die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der
Tarifverträge sind als Anlage zu dem Tarifregister zu verwahren.
Die Einsichtnabme in das Tarifregister und seine Anlagen ist während
der regelmäßigen Dienststunden jedem gestattet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer
für die ein Tarifvertrag mfolge der Erklärung des Reichsarbeit#samts verbindli
ist, können außerdem von den Vertragsparteien einen Abdruck des Vertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen.
Die Eintragungen in das Tarifregister sind durch den Deutschen Reichs-
enzeiger bekanntzumachen. Dabei ist auf die Vorschriften im Abs. 2 hinzuweisen.
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Ist ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, so gelten die Vor-
schriften der && 2 bis 5 entsprechend auch bei Abänderung dieses Vertrags.
II. Abschnitt
Arbeiter- und Angestelltenausschüsse
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In allen Betrieben, in denen auf Grund bes & 11 des Gesetzes über den
daterländischen Hilfsdienst ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüfse