Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Vertragsparteien haben ihrem Antrag die Urschrift ober eine amtlich 
beglaubigte Abschrift des Tarifvertrags beizufägen. Wird der Antrag durch 
andere Vereinigungen gestellt, so hat das Reichsarbeitsamt diese Urkunden von 
den Vertragsparteien einzufordern) diese sind verpflichtet, seiner Aufforderung 
nachzukommen. 
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Das Reichsarbeitsamt macht den Antrag durch den Deutschen Reichs- 
anzeiger bekannt. Dabei ist anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen 
erhoben werden können. Die an dem Tarifvertrag als Vertragsparteien be- 
teiligten Vereinigungen sollen außerdem zur Außerung aufgefordert werden. 
Nach Ablauf der Frist entscheidet das Reichsarbeitsamt unter Berück. 
sichtigung der erbobenen Einwendungen über den Antrag. Seine Entscheidung 
ist endgültig. Gibt es dem Antrag statt, so hat es zugleich zu bestimmen, mit 
welchem Zeitpunkt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags beginnt. 
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Die allgemein verbindlichen Tarifverträge sind unter Bezeichnung ihres 
räumlichen Geliungsbereichs sowie des Beginns der allgemeinen Verbinpüichteit 
tn das Tarifregister einzutragen. Dieses Register wird bei dem Reichsarbeits-= 
amt oder bei emer von ihm bezeichneten Behörde nach näherer Bestimmung des 
Reichsarbeitsamts geführt. Die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der 
Tarifverträge sind als Anlage zu dem Tarifregister zu verwahren. 
Die Einsichtnabme in das Tarifregister und seine Anlagen ist während 
der regelmäßigen Dienststunden jedem gestattet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
für die ein Tarifvertrag mfolge der Erklärung des Reichsarbeit#samts verbindli 
ist, können außerdem von den Vertragsparteien einen Abdruck des Vertrags gegen 
Erstattung der Kosten verlangen. 
Die Eintragungen in das Tarifregister sind durch den Deutschen Reichs- 
enzeiger bekanntzumachen. Dabei ist auf die Vorschriften im Abs. 2 hinzuweisen. 
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Ist ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, so gelten die Vor- 
schriften der && 2 bis 5 entsprechend auch bei Abänderung dieses Vertrags. 
II. Abschnitt 
Arbeiter- und Angestelltenausschüsse 
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In allen Betrieben, in denen auf Grund bes & 11 des Gesetzes über den 
daterländischen Hilfsdienst ständige Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüfse
	        
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