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§ 3
Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten:
1. genaue Angaben über die Zusammensetzung des Ersatzlebensmittels und
das Herstellungsverfahren unter Bezeichnung der Art und Menge der
bei der Herstellung verwendeten Stoffe und der daraus gewonnenen
Menge der Fertigerzeugnisse,
2. eine Berechnung der Herstellungskosten sowie die Angabe des Preises,
zu dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller und im Groß= und Klein-
handel abgegeben werden soll,
3. die wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das Ersatz-
lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll.
Dem Antrag sind ferner beizufügen:
4. zur Untersuchung geeignete Muster des Ersatzlebensmittels in der für
den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauchs-
anweisung und Ankündigungsentwürfen.
Die Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Ersatzmittel-
stellen können weitere Erfordernisse für den Antrag aufstellen.
§ 4
Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Hersteller, bei Ersatzlebens-
mitteln, die aus dem Ausland eingeführt werden, von dem Einführenden zu stellen.
Will ein anderer als der Hersteller oder der Einführende das Ersatzlebens-
mittel unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen, so ist
der Antrag von diesem zu stellen.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist diejenige Ersahmittelstelle,
in deren Bezirk der zur Stellung des Antrags Berechtigte seine gewerbliche
Hauptniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
§ 5
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Sovweit reichs-
rechtlich Vorschriften über Ersatzlebensmittel getroffen sind, darf die Genehmigung
nicht an abweichende Bedingungen geknüpft werden. Der Reichskanzler kann
Grundsätze für die Erteilung und Versagung der Genehmigung aufstellen. Die
Grundsätze sollen eine Versagung der Genehmigung insbesondere für die Fälle
vorsehen, in denen Bedenken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art oder
persönliche Gründe der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen.
Die Genehmigung gilt für das Ersatzlebensmittel nur insoweit, als es ent-
sprechend den im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben und den bei der