Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3 
Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten: 
1. genaue Angaben über die Zusammensetzung des Ersatzlebensmittels und 
das Herstellungsverfahren unter Bezeichnung der Art und Menge der 
bei der Herstellung verwendeten Stoffe und der daraus gewonnenen 
Menge der Fertigerzeugnisse, 
2. eine Berechnung der Herstellungskosten sowie die Angabe des Preises, 
zu dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller und im Groß= und Klein- 
handel abgegeben werden soll, 
3. die wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das Ersatz- 
lebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll. 
 
Dem Antrag sind ferner beizufügen: 
4. zur Untersuchung geeignete Muster des Ersatzlebensmittels in der für 
den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauchs- 
anweisung und Ankündigungsentwürfen. 
Die Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Ersatzmittel- 
stellen können weitere Erfordernisse für den Antrag aufstellen. 
§ 4 
Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Hersteller, bei Ersatzlebens- 
mitteln, die aus dem Ausland eingeführt werden, von dem Einführenden zu stellen. 
Will ein anderer als der Hersteller oder der Einführende das Ersatzlebens- 
mittel unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringen, so ist 
der Antrag von diesem zu stellen. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist diejenige Ersahmittelstelle, 
in deren Bezirk der zur Stellung des Antrags Berechtigte seine gewerbliche 
Hauptniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. 
§ 5 
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Sovweit reichs- 
rechtlich Vorschriften über Ersatzlebensmittel getroffen sind, darf die Genehmigung 
nicht an abweichende Bedingungen geknüpft werden. Der Reichskanzler kann 
Grundsätze für die Erteilung und Versagung der Genehmigung aufstellen. Die 
Grundsätze sollen eine Versagung der Genehmigung insbesondere für die Fälle 
vorsehen, in denen Bedenken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art oder 
persönliche Gründe der Erteilung der Genehmigung entgegenstehen. 
Die Genehmigung gilt für das Ersatzlebensmittel nur insoweit, als es ent- 
sprechend den im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben und den bei der
	        
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