Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1469 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
  
  
Nr. 193 
Inhalt: Verordnung über den Anbau von Luckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 
1919/20. S. 1480. 
  
Err. 6608) Verordnung über den Anbau von Juckerrüben und das Brennen von Rüben 
im Betriebsjahr 1919/20. Vom 27. Dezember 1918. 
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
. , 22.Mai1916(Reich8-Gesetzbl.S.401) 
ernährung vom 
18. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 823) 
* 1 
Rübenverarbeitende Zucker= und Rübensaftfabriken sind berechtigt, von 
Rübenbauern, die ihnen Juckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern 
verpflichtet waren, für das Erntejahr 1919 Lieferung von Juckerrüben von einer 
gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht 
eine andere Vereinbarung getroffen wird, die für das Erntejahr 1916 vereinbarten 
Bedingungen mit der Maßgabe, daß der Preis für die Juckerrüben nicht niedriger 
sein darf als der für das Betriebsjahr 1919/20 festzusetzende Mindestpreis. 
Soweit die Fabriken auf Grund des Vertrags Schnitzel gegen Entgelt zu liefern 
haben, tritt an die Stelle des für die Schnitzel vereinbarten Preises der von der 
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte für Schnitzel gleicher Art zu zahlende 
Ubernahmepreis. 
Das Verlungen (Abs. 1) kann nur bis zum 28. Februar 1919 einschließlich 
gestellt werden. 
5(2 
Ergeben sich bei der Frage, ob der 91 Anwendung findet, sowie bei An- 
wendung der Vorschriften im 9 1 Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Ent- 
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt, 
darüber beantragen, ob und zu welchen Bedingungen zu liefern ist. Die höhere 
Verwaltungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen. Sie kann Ausnahmen 
von der im 9 I festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn sie im Interesse der 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 288 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1918. 
  
wird verordnet:
	        
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