— 1469 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 193
Inhalt: Verordnung über den Anbau von Luckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr
1919/20. S. 1480.
Err. 6608) Verordnung über den Anbau von Juckerrüben und das Brennen von Rüben
im Betriebsjahr 1919/20. Vom 27. Dezember 1918.
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
. , 22.Mai1916(Reich8-Gesetzbl.S.401)
ernährung vom
18. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 823)
* 1
Rübenverarbeitende Zucker= und Rübensaftfabriken sind berechtigt, von
Rübenbauern, die ihnen Juckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern
verpflichtet waren, für das Erntejahr 1919 Lieferung von Juckerrüben von einer
gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht
eine andere Vereinbarung getroffen wird, die für das Erntejahr 1916 vereinbarten
Bedingungen mit der Maßgabe, daß der Preis für die Juckerrüben nicht niedriger
sein darf als der für das Betriebsjahr 1919/20 festzusetzende Mindestpreis.
Soweit die Fabriken auf Grund des Vertrags Schnitzel gegen Entgelt zu liefern
haben, tritt an die Stelle des für die Schnitzel vereinbarten Preises der von der
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte für Schnitzel gleicher Art zu zahlende
Ubernahmepreis.
Das Verlungen (Abs. 1) kann nur bis zum 28. Februar 1919 einschließlich
gestellt werden.
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Ergeben sich bei der Frage, ob der 91 Anwendung findet, sowie bei An-
wendung der Vorschriften im 9 1 Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Ent-
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt,
darüber beantragen, ob und zu welchen Bedingungen zu liefern ist. Die höhere
Verwaltungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen. Sie kann Ausnahmen
von der im 9 I festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn sie im Interesse der
Reichs-Gesetzbl. 1918. 288
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1918.
wird verordnet: