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Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe
des Rübenbauers geboten erscheinen. Die Entscheidung ist endgültig und für die
Gerichte bindend.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
anzusehen ist. 8
Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914
mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1919/20 die
Verarbeitung von Rüben aller Art gestatten.
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach
einem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge-
nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die
Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabebelastung nicht erhöht wird, sowie
daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das
Betriebsjahr 1919/20 und für später nicht entstehen.
Die Genehmigung zum Brennen von Juckerrüben darf von dem Hauptamt
nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der
Regel zu erteilen für Juckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre
1917 gewonnen werden, sowie für Juckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß
ihre Verwertung in Luckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht
möglich ist.
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Rübenverarbeitende Juckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter-
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1919/20 herstellen, vorbehaltlich etwaiger
spaterer Erhöhung, an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern:
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel
in Form von nassen Schniteln oder die entsprechende Menge in Form
von Trockenschnitzeln oder Mclasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des
Gesamtgewichts der anfallenden Juckerschnitzel (Steffensche Brühschnitzel);
2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von zwei Fünftel vom. Hundert der
gelieferten Rüben. — Die Melasse kann als Meclasse oder angetrocknet
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend
mehr Melasseschnitzel als nach Nr. 1 zulässig zurückgeliefert werden.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts
Wurm
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.