Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe 
des Rübenbauers geboten erscheinen. Die Entscheidung ist endgültig und für die 
Gerichte bindend. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
anzusehen ist. 8 
Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brennereien und solchen 
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 
mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1919/20 die 
Verarbeitung von Rüben aller Art gestatten. 
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach 
einem von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Muster, nachzusuchen. Die Ge- 
nehmigung wird mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die 
Brennereiklasse nicht geändert und die Abgabebelastung nicht erhöht wird, sowie 
daß der Brennerei andere Nachteile hinsichtlich der Steuerbehandlung für das 
Betriebsjahr 1919/20 und für später nicht entstehen. 
Die Genehmigung zum Brennen von Juckerrüben darf von dem Hauptamt 
nur im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der 
Regel zu erteilen für Juckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 
1917 gewonnen werden, sowie für Juckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß 
ihre Verwertung in Luckerfabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht 
möglich ist. 
4 
Rübenverarbeitende Juckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- 
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1919/20 herstellen, vorbehaltlich etwaiger 
spaterer Erhöhung, an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern: 
1. 85 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel 
in Form von nassen Schniteln oder die entsprechende Menge in Form 
von Trockenschnitzeln oder Mclasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des 
Gesamtgewichts der anfallenden Juckerschnitzel (Steffensche Brühschnitzel); 
2. Rohzuckermelasse im Gesamtgewichte von zwei Fünftel vom. Hundert der 
gelieferten Rüben. — Die Melasse kann als Meclasse oder angetrocknet 
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend 
mehr Melasseschnitzel als nach Nr. 1 zulässig zurückgeliefert werden. 
85 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Dezember 1918. 
Der Staatssekretär des Reichsernährungsamts 
Wurm 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
	        
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