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Reichs-Gesetzblatt
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S. 1471.
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Inhalt: Deror### ng über den Verkehr mit —.
(Nr. 6609) Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten. Vom 28. Dezember 1918.
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A. Grund der Verordnung über Ne zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 (NReichs-Gesetzbl. S. 401)
18. August 1917 (NReichs-Gesetzbl. S. 823)
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Die gewerbliche. Verarbeitung von Sucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig,
soweit der Lucker von der Reichszuckerstelle, der Zucker-Zuteilungsstelle für das
Deutsche Süßigkeiten-Gewerbe in Wiirzburg oder einem Kommunalverbande für
diesen Zweck zugeteilt ist.
Ls dürfen nur die Arten von Süßigkeiten gewerbsmäßig hergestellt oder
abgesetzt werden, für die im 92 oder gemaß den 99 4, 5 Höchstpreise festgesetzt
wird verordnet:
ernährung vom
sind. Ob ein. Erzeugnis als Süßigkeit anzusehen ist, entscheidet die Reichszucker-
slelle endgültig. 2
Beim Verkaufe von Süßigkeiten in= und ausländischer Herkunft dürfen
Fel — Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden:
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bin - beim Verkauf beim Verkauf
steller, seweit an den Klein- an den Ver-
nictt Anmittel. bändler sowie braucher, ab-
bar an Klein. beim Verkauf gesehen vem
bändler oder durch den Her- Falle des Ver-
Verbraucher steller an Ver- kaufs durch den
orrkauft *W’ braucher Hersteller
9 (Großhandels- (Kleinhandels.
(Grseeler preis) preis)
Mark Mark Mark
A. Karamelbonbons und Dragees:
Gruppe I. Walzen= und Schnitt-
bonbons mit Geschmackzusatz ohne
Säure sowie gewöhnliche Husten-
bonbons, ferner Dragees mit Ge-
schmackzusatz ohne Säure . . . . . . . . . 823 920 1160
Reichs-Gesetzbl. 1918. 289
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1918.