Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

1471 — 
Reichs-Gesetzblatt 
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S. 1471. 
  
  
  
  
  
  
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Inhalt: Deror### ng über den Verkehr mit —. 
  
(Nr. 6609) Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten. Vom 28. Dezember 1918. 
* 
A. Grund der Verordnung über Ne zur Sicherung der Volks- 
22. Mai 1916 (NReichs-Gesetzbl. S. 401) 
18. August 1917 (NReichs-Gesetzbl. S. 823) 
*1 
Die gewerbliche. Verarbeitung von Sucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig, 
soweit der Lucker von der Reichszuckerstelle, der Zucker-Zuteilungsstelle für das 
Deutsche Süßigkeiten-Gewerbe in Wiirzburg oder einem Kommunalverbande für 
diesen Zweck zugeteilt ist. 
Ls dürfen nur die Arten von Süßigkeiten gewerbsmäßig hergestellt oder 
abgesetzt werden, für die im 92 oder gemaß den 99 4, 5 Höchstpreise festgesetzt 
wird verordnet: 
  
ernährung vom 
sind. Ob ein. Erzeugnis als Süßigkeit anzusehen ist, entscheidet die Reichszucker- 
slelle endgültig. 2 
Beim Verkaufe von Süßigkeiten in= und ausländischer Herkunft dürfen 
Fel — Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden: 
  
— — — –Q— — - — — — — — —. — —„ITMFS 
  
  
  
  
bin - beim Verkauf beim Verkauf 
steller, seweit an den Klein- an den Ver- 
nictt Anmittel. bändler sowie braucher, ab- 
bar an Klein. beim Verkauf gesehen vem 
bändler oder durch den Her- Falle des Ver- 
Verbraucher steller an Ver- kaufs durch den 
orrkauft *W’ braucher Hersteller 
9 (Großhandels- (Kleinhandels. 
(Grseeler preis) preis) 
Mark Mark Mark 
A. Karamelbonbons und Dragees: 
Gruppe I. Walzen= und Schnitt- 
bonbons mit Geschmackzusatz ohne 
Säure sowie gewöhnliche Husten- 
bonbons, ferner Dragees mit Ge- 
schmackzusatz ohne Säure . . . . . . . . . 823 920 1160 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 289 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Dezember 1918.
	        
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