Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  127 —     Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
Nr. 37 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 127. — 
Verordnung über die Preise von Schlachtrindern. S. 128. 
  
(Nr. 6267) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs. 
ordnung. Vom 13. März 1918. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel 
1. Gruppe a) 
Der mit „Detonit 14 beginnende Absatz wird gefaßt: 
Detonit 14, auch mit angehängten Zahlen I, II, III usw. oder an- 
gehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzen- 
mehlen) höchstens 2,5 Prozent Mono- oder Dinitroverbindungen der 
aromatischen Reihe, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, auch mit neu- 
tralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit 
höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit höchstens 0,5 Prozent 
Kohle, auch mit Kieselgur). 
2. Gruppe b) 
Der Eingang des mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Wetter-Persalit, Gesteins-Persalit, Kohlen-Persalit, auch 
mit angehängten Buchstaben usw. wie bisher. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1918. 38