— 127 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 37
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 127. —
Verordnung über die Preise von Schlachtrindern. S. 128.
(Nr. 6267) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung. Vom 13. März 1918.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
1. Gruppe a)
Der mit „Detonit 14 beginnende Absatz wird gefaßt:
Detonit 14, auch mit angehängten Zahlen I, II, III usw. oder an-
gehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzen-
mehlen) höchstens 2,5 Prozent Mono- oder Dinitroverbindungen der
aromatischen Reihe, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, auch mit neu-
tralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, auch mit
höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit höchstens 0,5 Prozent
Kohle, auch mit Kieselgur).
2. Gruppe b)
Der Eingang des mit „Wetter-Persalit“ beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Wetter-Persalit, Gesteins-Persalit, Kohlen-Persalit, auch
mit angehängten Buchstaben usw. wie bisher.
Reichs-Gesetzbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1918. 38