— 129 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des § 77 der Ausführungsvorschriften des Bundes-
rats zum Viehseuchengesetze vem 25. Dezember 1911. S. 129. — Bekanntmachung, betreffend
Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges. S. 130.
(Nr. 6269) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des § 77 der Ausführungsvorschriften
des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 25. Dezember 1911 (Reichs-
Gesetzbl. 1912 S. 3) Vom 28. Februar 1918.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 1918 beschlossen, den
§ 77 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom
25. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 3) wie folgt abzuändern:
„Für den Verkehr mit Viehseuchenerregern und für ihre Auf-
bewahrung sowie für die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten
mit solchen Erregern zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln gilt die
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Vorschriften über Krank-
heitserreger, vom 21. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1069).“
Berlin, den 28. Februar 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dammann
(Nr. 6270) Bekanntmachung betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des
Krieges vom 17. März 1918
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Änderungen und Ergänzungen, welche gegenüber den Bestimmungen
einer Kassensatzung über die Festsetzung des Grundlohns und die Bemessung der
Beiträge zur Durchführung des § 1 der Bekanntmachung vom 22. November 1917,
betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges Reichs-
Gesetzbl. S. 1085), dienen sollen, können ohne Aufnahme in die Satzung vom
Vorstand beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Ober-
Reichs-Gesetzbl. 1918. 39
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1918.