— 131 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 39
Inhalt: Gesetz über Kriegsabgaben der Reichsbank. S. 131. — Verordnung über den Höchstpreis für
Häcksel. S. 132. — Verordnung über das den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für
die Ernährung der Selbstversorger zu belassende Brotgetreide. S. 132.
(Nr. 6271) Gesetz über Kriegsabgaben der Reichsbank. Vom 20. März 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: § 1
Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1917 wird vorweg ein
Betrag von 130 Millionen Mark dem Reiche überwiesen.
§ 2
Die für das Jahr 1917 von der Reichsbank „für Kriegsverluste“ bilanz-
mäßig zurückzustellende Reserve darf bis zum 31. Dezember 1920 nur zur
Deckung von solchen Verlusten verwendet werden.
Soweit der zurückgestellte Betrag bis zu diesem Zeitpunkt keine Ver-
wendung gefunden hat, ist über ihn durch das nächste, zufolge § 41 des Bank-
gesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen.
§ 3
Soweit der für das Jahr 1917 nach Abzug der sämtlichen Ausgaben sich
ergebende Reingewinn den durchschnittlichen Reingewinn der Jahre 1911, 1912
und 1913 übersteigt, fällt er zu drei Vierteln an das Reich.
Die Verteilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelt sich nach § 24 des
Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515).
§ 4
Die aus dem Gewinne der Reichsbank an das Reich abzuführenden Beträge
sind der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen. Dasselbe gilt von dem im
§ 2 bezeichneten Betrage.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 20. März 1918.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Graf von Hertling
Reichs-Gesetzbl. 1918. 40
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1918.