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§ 9
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß neben oder an Stelle von Orts-
listen Fragebogen zu verwenden sind; sie können die Erhebung auch auf andere
Früchte erstrecken und sonstige Änderungen der Fassung der Ortsliste vornehmen,
insbesondere ein anderes Flächenmaß vorschreiben.
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem
Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. Mai 1918 einzusenden.
§ 10
Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Ver-
waltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach
dem Muster 2 dem Kriegsernährungsamt und dem Kaeiserlichen Statistischen
Amte bis zum 8. Juli 1918 einzusenden.
§ 11
Die Reichskartoffelstelle wird ermächtigt, eine besondere Erhebung über
die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln vorzunehmen. Sie
erläßt die näheren Bestimmungen. Die Vorschrift im § 7 findet entsprechende
Anwendung.
§ 12
Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verordnung oder den
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich
unrichtig oder unvollständig macht oder wer der Vorschrift im § 7 Abs. 2 zu
wider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher ver-
weigert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder
unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 13
Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 angeordnete Anbau-
erhebung unterbleibt im laufenden Jahre.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow