Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vierter Nachtrag zum Reichshaushaltsplan für das 
Rechnungsjahr 1917 
 
 
 
 
 
Für das 
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben Rechnungsjahr 1917 
treten hinzu 
Mark 
B. Außerordentlicher Haushalt 
I. Einnahmen 
Reichsschuld 
4 1/3 Aus ber Anleihe........ 15 000 000 000 
II. Ausgaben 
6 Aus Anlaß des Krieges... 15 000 000 000 
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu. 
 
(Nr. 6276) Verordnung über die Zuständigkeit der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, 
G.m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte). Vom 22. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Wo in Vorschriften, die auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) ergangen sind, die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, 
G. m. b. H. in Berlin genannt ist, tritt vom 1. April 1918 ab, soweit es sich 
um Futtermittel und deren Hilfsstoffe handelt, an ihre Stelle die Reichsfutter- 
mittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Land- 
wirte) in Berlin. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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