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Falls die Weinhandelsgesellschaft die Lieferung verlangt, geht das Eigen-
tum an dem Weine auf die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Er-
klärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt
auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte
geliefert wird. § 5
Die Weinhandelsgesellschaft setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Übernahme, spätestens
acht Tage danach.
Alle Streitigkeiten zwischen der Weinhandelsgesellschaft und dem Ver-
äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent-
scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft.
§ 6
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) trifft nähere Bestimmungen.
Die Weinhandelsgesellschaft hat bei Ausübung der ihr durch diese Ver-
ordnung übertragenen Befugnisse den Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen. § 7
Wein im Sinne dieser Verordnung ist das durch alkoholische Gärung aus
dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk sowie Dessertweine (§§ 1
und 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909), ferner anderer Süßwein, Kunstwein,
Schaumwein, Vermouthwein, Wein mit Zusatz von Heilmittelstoffen, Traubenmost
und Traubenmaische. § 8
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften der §§ 2 und 3 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9
Die Vorschriften des § 8 treten am 1. April 1918, die übrigen Vor-
schriften mit der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. März 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,