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soweit die vorhandenen sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch Ausschreibung
von Beiträgen der Bundesstaaten in Grenzen der letzten Bewilligung und durch
Ausgabe von Schatzanweisungen bis zur Höhe von sechstausend Millionen Mark
zu beschaffen.
§ 4
Die Besoldungshaushalte für das Reichsbank-Direktorium sowie für das
Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr
1917 gelten bis zur Feststellung des Haushaltsplans auch für das Rechnungs-
jahr 1918.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918.
(Siegel) Wilhelm
Graf von Hertling
(Nr. 6288) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1918. Vom 28. März 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ii.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts der Schutzgebiete für das
Rechnungsjahr 1918 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April,
Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender
Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erfor-
derlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete zu
erfüllen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918.
(Siegel) Wilhelm
Graf von Hertling