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(Nr. 6302) Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs. Vom
13. April 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichskanzlers
Bestimmungen erlassen, durch die der Aufenthalt, die Beherbergung und der Zu-
zug ortsfremder Personen in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen sowie in
solchen Orten, die weniger als 6000 Einwohner zählen, in der Zeitdauer oder
in anderer Weise beschränkt werden.
§ 2
Wer den nach § 1 von einer Landeszentralbehörde erlassenen Bestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit
Haft bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrefttretens.
Berlin, den 13. April 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.