Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6302) Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs. Vom 
13. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichskanzlers 
Bestimmungen erlassen, durch die der Aufenthalt, die Beherbergung und der Zu- 
zug ortsfremder Personen in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen sowie in 
solchen Orten, die weniger als 6000 Einwohner zählen, in der Zeitdauer oder 
in anderer Weise beschränkt werden. 
 § 2 
Wer den nach § 1 von einer Landeszentralbehörde erlassenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit 
Haft bestraft. 
§ 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrefttretens. 
Berlin, den 13. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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