Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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langen zu entsprechen und den Behörden in der ihm bezeichneten Frist seine Aus- 
sage schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen zuzustellen. 
Artikel 11 
Stirbt ein Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent, und 
ist kein berufener Vertreter zur Stelle, so soll die Ortsbehörde unverzüglich in 
Gegenwart des konsularischen Vertreters einer befreundeten Macht und zweier 
Staatsangehörigen des Teiles, der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zur 
Siegelung des Archivs schreiten. 
Das Protokoll über diese Maßnahme soll in doppelter Ausfertigung her- 
gestellt und ein Exemplar soll dem nächsten konsularischen Vertreter des Teiles, 
der den verstorbenen Beamten ernannt hat, zugestellt werden. 
Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an den Amts- 
nachfolger ist in gleicher Weise zu verfahren. 
Artikel 12 
Die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Teile sollen unter dem 
Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teiles außerdem alle Vor- 
rechte und Befreiungen genießen wie die Konsularbeamten gleicher Art und 
gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation. 
Artikel 13 
Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsular- 
agenten sollen während ihrer zeitweiligen Amtsführung die diesen Beamten zu- 
stehenden Vorrechte und Befreiungen genießen.
	        
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