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Doch sollen die Vertreter eines Berufsbeamten, die nicht selbst Berufsbeamte
sind, während ihrer Amtsführung zwar dieselben Ehren und Rücksichten wie die
Berufsbeamten, aber nur die Vorrechte und Befreiungen der Wahlbeamten genießen.
Dritter Abschnitt
Konsularische Amtsbefugnisse
Artikel 14
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind berufen,
die Rechte und Interessen der Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen, ins-
besondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern.
Sie können in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse sich an die Behörden in
ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen wegen jeder Verletzung der zwischen
den beiden Teilen bestehenden Verträge und Vereinbarungen oder der allgemeinen
Grundsätze des Völkerrechts Einspruch erheben.
Artikel 15
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen.
soweit sie nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben:
1. in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Be-
teiligten oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Kaufleuten oder
sonstigen Angehörigen des Teiles, der sie ernannt hat, sowie von den
Mitgliedern der Besatzung eines solchen Schiffes und dessen Passagieren
Erklärungen entgegenzunehmen;
2. letztwillige Verfügungen von Angehörigen ihres Landes aufzunehmen,
zu bestätigen oder zu beglaubigen;