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rechtliche Wirkung und Beweiskraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen
Beamten des Landes aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt wären. Doch unter-
liegen diese Verhandlungen und sonstigen Schriftstücke, soweit sie sich auf ein in
diesem Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen
Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind.
Artikel 16
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sowie die diplomatischen
Vertreter können, soweit sie nach den Gesetzen ihres Landes dazu befugt sind,
Eheschließungen von Angehörigen dieses Landes vornehmen. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung auf solche Eheschließungen, bei denen einer der Verlobten
dem anderen Teile angehört.
Von den gemäß Abs. 1 vorgenommenen Eheschließungen sollen die Kon-
sularbeamten oder die diplomatischen Vertreter den Landesbehörden alsbald An-
zeige erstatten.
Artikel 17
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizckonsuln sowie die diplomatischen
Vertreter haben das Recht, Geburten und Todesfälle von Angehörigen ihres
Landes in den durch dessen Gesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu beurkunden.
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von
Geburten und Todesfällen den Ortsbehörden Anzeige zu erstatten, wird hierdurch
nicht berührt.
Artikel 18
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln jedes Teiles können in An-
gelegenheiten des Familienrechts und der Geschäftsfähigkeit für die Angehörigen