Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ihres Landes, die in dem Gebiete des anderen Teiles ihren gewöhnlichen Aufenthalt 
haben, eine Vormundschaft oder Pflegschaft einleiten und deren Führung beauf- 
sichtigen. Bei Ausübung dieser Befugnisse haben sie die nachstehenden Be- 
stimmungen zu beobachten: 
§ 1 
Die Einleitung, Führung und Beaufsichtigung der Vormundschaft und der 
Pflegschaft richten sich nach den Gesetzen des Teiles, dem die unter Vormund- 
schaft oder Pflegschaft zu stellende Person angehört. 
§ 2 
Treten in dem Gebiete des einen Teiles für einen Angehörigen des anderen 
Teiles Umstände ein, die nach den Gesetzen dieses Teiles die Einleitung einer 
Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich machen, so sollen die Ortsbehörden 
dem am Orte befindlichen oder nächsten Konsularbeamten davon unverzüglich Nach- 
richt geben. 
§ 3 
Der Konsularbeamte hat innerhalb vier Monaten nach dem Empfang der im 
§ 2 vorgesehenen Nachricht die Vormundschaft oder Pflegschaft gemäß den Gesetzen 
des Teiles, der ihn ernannt hat, einzuleiten und der Ortsbehörde den von ihm 
bestellten Vormund oder Pfleger zu benennen. Handelt es sich um eine 
auf Grund einer Entmündigung einzuleitende Vormundschaft oder Pflegschaft, so 
beträgt die Frist ein Jahr; innerhalb dieser Frist ist die Entscheidung der hei- 
mischen Gerichtsbarkeit, auch wenn sie die Entmündigung ablehnt, der Ortsbe- 
hörde vorzulegen. 
Hat der Konsularbeamte den Bestimmungen des Abs. 1 innerhalb der dort 
vorgesehenen Fristen nicht entsprochen oder erklärt er, die Vormundschaft oder 
Pflegschaft nicht einleiten zu wollen, so kann die Ortsbehörde selbst die Einleitung, 
Führung und Beaufsichtigung der Vormundschaft oder Pflegschaft nach Maßgabe 
ihrer eigenen Gesetze übernehmen,
	        
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