Contents : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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ren  Verhaͤltnissen,  wie  es  unsere  neueren  Staaten  sind,  ist
die  Beibehaltung  jenes,  Grundsatzes  doch  nicht  wohl  moͤglich;
  es  würde  gar  zu  viel  ungestraft  bleiben,  besonders
wenn  der  Verbrecher  reichen,  mächtigen  Familien  angehörte,
es  würde  nicht  nur  in  diesem  Fall,  sondern  auch  im  Allgemeinen
  an  Anklägern  fehlen,  weil  jene  Theilnahme  am
Heffentlichen,  jene  Begierde,  sich  durch  Hervorziehung  gefaͤhrlicher
  und  maͤchtiger  Verbrecher  einen  Namen  zu  erwerben,
  nicht  mehr  vorhanden  ist;  durch  die  Straflosigkeit  des
Verbrechens  verliert  aber  nicht  nur  der  Richter,  sondern
auch  das  Gesetz  selbst  die  Achtung  bei  dem  Volke.  Man
ist  aus  diesen  Gruͤnden  auf  einen  Mittelweg  gekommen,
den  nämlich,  daß  man  zwar  den  Grundsatz:  wo  kein  Kläger
  ist,  da  ist  kein  Richter,  beibehielt,  aber  einen  öffentlichen
  Ankläger  (Fiskal)  aufstellte,  dem  es  zur  Pflicht
gemacht  ist,  bei  jedem  zu  seiner  Kenntniß  gekommenen  Verbrechen
  den  Richter  aufzurufen.  Es  ist  dieser.  Mittelweg
gewiß  ein  glücklicher,  und  diese  Einrichtung,  die  auch  in
Frankreich  in  neuerer  Zeit  angenommen  wurde,  gewiß  weit
besser  als  die,  bei  welcher  der  Richter  selbst  von  Amtswegen
untersucht.  Er  kann  nicht  die  Rolle  des  Inquirenten,  des
Anklägers  und  Vertheidigers  zugleich  versehen;  bei  den  Menschen,
  wie  sie  nun  einmal  sind,  wird  immer  die  eine  Eigenschaft
  mehr  oder  weniger  vorherrschend  seyn  und.  namentlich
  da,  wo  bei  dem  Richter  der  Ankläger  hervortritt,  wird
sich  die  zutrauliche  Achtung  vor  demselben,  die  für  die  ganze
Untersuchung  von  so  großem  Werth  ist,  nothwendig  verlieren.
  Das  Iunstitut  des  öffentlichen  Auwalts  ist  überdieß
die  besie  Controlle  gegen  Willkührlichkeit  und  Einseitigkeit
des  Richters.  Ein  weiterer  Punkt  betrifft  2)  die  Frage:
Wie  ist  das  Verfahreu  der  vorläufigen  Unter-