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ren Verhaͤltnissen, wie es unsere neueren Staaten sind, ist
die Beibehaltung jenes, Grundsatzes doch nicht wohl moͤglich;
es würde gar zu viel ungestraft bleiben, besonders
wenn der Verbrecher reichen, mächtigen Familien angehörte,
es würde nicht nur in diesem Fall, sondern auch im Allgemeinen
an Anklägern fehlen, weil jene Theilnahme am
Heffentlichen, jene Begierde, sich durch Hervorziehung gefaͤhrlicher
und maͤchtiger Verbrecher einen Namen zu erwerben,
nicht mehr vorhanden ist; durch die Straflosigkeit des
Verbrechens verliert aber nicht nur der Richter, sondern
auch das Gesetz selbst die Achtung bei dem Volke. Man
ist aus diesen Gruͤnden auf einen Mittelweg gekommen,
den nämlich, daß man zwar den Grundsatz: wo kein Kläger
ist, da ist kein Richter, beibehielt, aber einen öffentlichen
Ankläger (Fiskal) aufstellte, dem es zur Pflicht
gemacht ist, bei jedem zu seiner Kenntniß gekommenen Verbrechen
den Richter aufzurufen. Es ist dieser. Mittelweg
gewiß ein glücklicher, und diese Einrichtung, die auch in
Frankreich in neuerer Zeit angenommen wurde, gewiß weit
besser als die, bei welcher der Richter selbst von Amtswegen
untersucht. Er kann nicht die Rolle des Inquirenten, des
Anklägers und Vertheidigers zugleich versehen; bei den Menschen,
wie sie nun einmal sind, wird immer die eine Eigenschaft
mehr oder weniger vorherrschend seyn und. namentlich
da, wo bei dem Richter der Ankläger hervortritt, wird
sich die zutrauliche Achtung vor demselben, die für die ganze
Untersuchung von so großem Werth ist, nothwendig verlieren.
Das Iunstitut des öffentlichen Auwalts ist überdieß
die besie Controlle gegen Willkührlichkeit und Einseitigkeit
des Richters. Ein weiterer Punkt betrifft 2) die Frage:
Wie ist das Verfahreu der vorläufigen Unter-