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Besatzung des Schiffes gehört. An Orten, an denen sich ein Konsularbeamter
nicht befindet, kann der Antrag unter den gleichen Bedingungen durch den Kapitän
selbst gestellt werden. Die Ubergabe darf nur auf Grund des Nachweises ver-
weigert werden, daß die entwichene Person ein Landesangehöriger ist.
Die Ortsbehörden sollen die festgenommenen Personen auf Antrag und auf
Kosten des Konsnularbeamten in geeigneten Räumen in Gewahrsam halten. Findet
der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Festnahme folgenden
Monate keine Gelegenheit, sie an Bord oder nach dem Flaggenstaate zu senden,
so werden sie freigelassen und dürfen aus dem nämlichen Grunde nicht wieder
festgenommen werden.
Hat sich der Entwichene im Gebiete des Teiles, in dem er sich befindet,
eines nach der Landesgesetzgebung strafbaren Verbrechens oder Vergehens schuldig
gemacht, so darf die Übergabe aufgeschoben werden, bis die Entscheidung der
Landesgerichte ergangen und ihrem ganzen Umfang nach vollstreckt ist.
Artikel 24
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Teiles führt, an den Küsten
des anderen Teiles Schiffbruch, so sollen die Ortsbehörden den nächsten General-
konsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagenten des Flaggenstaats sobald als
möglich benachrichtigen.
Die Ortsbehörden dürfen für die bei der Bergung oder Hilfeleistung ge-
troffenen Maßnahmen nur diejenigen Kosten erheben, welche die Schiffe ihres
eigenen Landes im gleichen Falle zu entrichten haben.
Die geborgenen Gegenstände bleiben vom Zolle befreit, sofern sie nicht
nach Maßgabe der geltenden Zollbestimmungen in den inneren Verkehr übergehen.