Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 25 
Soweit nicht Verabredungen zwischen den Interessenten von Schiff und 
Ladung entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines vertrag- 
schließenden Teiles erlittene Haverei von den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln 
oder Konsularagenten dieses Teiles geregelt, wenn das Schiff einen Hafen ihres 
Amtsbezirkes anläuft. 
Die Regelung erfolgt jedoch durch die Landesbehörden, wenn ein Landes- 
angehöriger oder der Angehörige einer dritten Macht beteiligt ist und eine güt- 
liche Einigung nicht zustande kommt. 
Artikel 26 
Die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Teile können unter dem 
Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teiles außerdem dieselben 
Amtsbefugnisse ausüben wie die Konsularbeamten gleicher Art und gleichen Ranges 
der meistbegünstigten Nation. 
Vierter Abschnitt 
Schlußbestimmungen 
Artikel 27 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. Die 
Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung 
der Zulassung der Konsuln sowie ihrer Vorrechte, Befreiungen und Amtsbefugnisse 
werden durch besonderen Vertrag geregelt.
	        
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