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der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen Ver-
treter oder einen Konsul des ersuchenden Teiles oder durch einen beeidigten
Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt ist.
Die Behörde, der das Ersuchungsschreiben übermittelt war, hat dem Konsul
die Urkunde zu übersenden, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder der
die Erledigung hindernde Umstand ergibt. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit
hat sie das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und
den Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 12
Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet,
ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei der
Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Teiles oder eines zum
gleichen Zwecke gestellten Antrags einer beteiligten Partei. Auch die Formen
der Erledigung richten sich nach den Landesgesetzen; doch ist auf Antrag der er-
suchenden Vehörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der
Gesetzgebung des ersuchten Teiles nicht zuwiderläuft.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte
der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen, damit die
beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der Lage ist.
Artikel 13
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines Zustellungsantrags des
Konsuls oder eines durch ihn übermittelten Ersuchungsschreibens entstehen, werden
auf diplomatischem Wege geregelt.