Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen Ver- 
treter oder einen Konsul des ersuchenden Teiles oder durch einen beeidigten 
Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt ist. 
Die Behörde, der das Ersuchungsschreiben übermittelt war, hat dem Konsul 
die Urkunde zu übersenden, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder der 
die Erledigung hindernde Umstand ergibt. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit 
hat sie das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und 
den Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 12 
Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, 
ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei der 
Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Teiles oder eines zum 
gleichen Zwecke gestellten Antrags einer beteiligten Partei. Auch die Formen 
der Erledigung richten sich nach den Landesgesetzen; doch ist auf Antrag der er- 
suchenden Vehörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der 
Gesetzgebung des ersuchten Teiles nicht zuwiderläuft. 
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte 
der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen, damit die 
beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der Lage ist. 
Artikel 13 
Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines Zustellungsantrags des 
Konsuls oder eines durch ihn übermittelten Ersuchungsschreibens entstehen, werden 
auf diplomatischem Wege geregelt.
	        
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