Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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sind, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, die an Zeugen oder Sachverständige. 
gezahlten Entschädigungen sowie die Auslagen, die durch die Mitwirkung eines 
Vollziehungsbeamten in dem Falle des Artikel 9 Abs. 2 oder durch die Anwendung 
einer besonderen Form gemäß Artikel 12 Abs. 1 entstanden sind. 
Dritter Abschnitt 
Schlußbestimmungen 
Artikel 17 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. 
Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in An- 
sehung des Rechtsschußes und der gegenseitigen Rechtshilfe in bürgerlichen 
Angelegenheiten werden durch besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 18 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 19 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Rati- 
fikationsurkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum 
Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile ge- 
kündigt wird.
	        
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