Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Durchzuliefernde infolge seines Todes oder aus einem anderen in seiner Person 
liegenden Grunde nicht übergeben werden kann. 
Artikel 16 
Der Ausgelieferte darf wegen einer vor der Auslieferung begangenen straf- 
baren Handlung nur insoweit zur Untersuchung gezogen oder bestraft oder an 
einen dritten Staat weitergeliefert werden, als die Auslieferung wegen dieser Hand- 
lung bewilligt oder der Verfolgung oder Bestrafung ihretwegen von dem ersuchten 
Teile zugestimmt ist. 
Ergibt sich in der Beurteilung der Tat, deretwegen die Auslieferung statt- 
gefunden hat, gegenüber den mit dem Auslieferungsantrage vorgelegten Schrift- 
stücken eine solche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, daß es zweifelhaft 
wird, ob unter dem neuen Gesichtspunkt eine Auslieferung wegen der Tat zu 
beanspruchen gewesen wäre, so bedarf es zur Fortführung des Verfahrens der 
Zustimmung des ersuchten Teiles. 
Erklärt der Ausgelieferte im Falle des Abs. 1, daß er mit seiner weiteren 
Verfolgung und Bestrafung, oder im Falle des Abs. 2, daß er mit der Fort- 
führung des Verfahrens einverstanden ist, so kann die Zustimmung des ersuchten 
Teiles unter Mitteilung dieser Erklärung nachgesucht werden. Erteilt der ersuchte 
Teil die Zustimmung daraufhin nicht oder ist eine solche Erklärung nicht ab- 
gegeben, so ist die Zustimmung ebenso wie eine Auslieferung nachzusuchen und 
kann aus den gleichen Gründen wie diese verweigert werden. 
Artikel 17 
Die im Artikel 16 vorgesehenen Beschränkungen der Verfolgung oder Be- 
strafung des Ausgelieferten kommen in Wegfall, wenn der Ausgelieferte das
	        
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