Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Um das im Abs. 1 bezeichnete Recht beanspruchen zu können, müssen sie 
mit genügenden Ausweispapieren über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit 
versehen sein. Die beiden Teile werden sich durch Notenaustausch darüber ver- 
ständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzusehen sind. 
Artikel 2 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete 
des anderen Teiles in der gleichen Weise und unter denselben Voraussetzungen 
wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt sein, jede Art 
von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen 
und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere 
Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes 
zu erwerben. 
Sie sollen in keinem dieser Fälle anderen oder höheren Steuern und Ab- 
gaben unterliegen als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation. 
Artikel 3 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des 
anderen Teiles befugt sein, in der gleichen Weise und unter denselben Voraus- 
setzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation jede Art von 
Gewerbe und Handel auszuüben, landwirtschaftliche GrundstÜcke zu bewirt- 
schaften oder sich einer sonstigen Berufstätigkeit zu widmen, ohne anderen oder 
höheren Auslagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unter- 
worfen zu sein als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.
	        
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