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Heimatlandes über die Militärpflicht oder die an die Stelle des persönlichen Militär-
dienstes tretende Ersatzleistung unterworfen und können daher in dem anderen
Lande weder zu einem Militärdienst irgendwelcher Art noch zu einer Ersatzleistung
angehalten werden.
Auch sollen sie befreit sein von allen Zwangsanleihen sowie von allen
sonstigen Geldabgaben, die für Kriegszwecke angeordnet und nicht allen Landes-
einwohnern in gesetzlicher Weise auferlegt werden.
Artikel 7
Bei militärischen Anforderungen sowie bei Enteignungen zum öffent-
lichen Nutzen, mag es sich um den dauernden oder um einen vorüber-
gehenden Gebrauch handeln, sollen die Angehörigen des einen vertragschließenden
Teiles, die sich im Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder auf-
halten, für die angeforderten oder enteigneten Vermögenswerte unverzüglich volle
Entschädigung erhalten. Bei Festsetzung und Zahlung dieser Entschädigung sollen
sie keinesfalls ungünstiger als die Landesangehörigen oder die Angehörigen der
meistbegünstigten Nation gestellt werden.
Artikel 8
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in seinem
Gebiete den hilfsbedürftigen Angehörigen des anderen Teiles die erforderliche
Verpflegung und Krankenfürsorge zuteil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimat
ohne Nachteil für ihre und anderer Gesundheit geschehen kann.
Ein Ersatz der durch die Verpflegung, die Krankenfürsorge oder die Be-
erdigung solcher Personen erwachsenen Kosten kann gegenüber dem Teile, dem
der Hilfsbedürftige angehört, oder gegenüber den öffentlichen Verbänden oder
Kassen dieses Teiles nicht beansprucht werden.