Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 6 
Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. 
Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in An- 
sehung der gegenseitigen Zuführung von Wehrflüchtigen oder Fahnenflüchtigen 
der Land- und Seestreitkräfte werden durch besonderen Vertrag geregelt. 
Artikel 7 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 8 
Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikations- 
urkunden und gilt für die Dauer von 10 Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor 
Ablauf des zehnjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum 
Ablauf von einem Jahre seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile ge- 
kündigt wird. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Wedding 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
 
	        
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