Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Seme Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
Die Bestimmungen des am 11. Januar 1917 unterzeichneten deutsch- 
osmanischen Auslieserungsvertrags (Hauptvertrag) sinden mit den in den nach- 
stehenden Artikeln 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben auf die Auslieferung sowie auf 
die sonstige Leistung gegenseitiger Rechtshilfe in Strafsachen und die Mitteilung 
von Verurteilungen zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Osmanischen 
seiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutzgebiete zum Gebiete des 
Deulschen Reichs gehörten. 
Artikel 2 
Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- 
gesehen werden. 
Wo der Hauptvertrag auf die Gesetze der vertragschließenden Teile hin- 
weist, sind darin die Gesetze der deutschen Schutzgebiele einbegriffen. 
Artikel 3 
Soll ein aus einem deutschen Schutzgebiet Auszuliefernder nach einenn 
anderen deutschen Schutzgebiet oder nach Deutschland abgeliefert werden, so kann 
die Auslieferung, selbst wenn sie bereits bewilligt ist, ausgesetzt werden, bis 
das in dem anderen Schutzgebiet oder in Deutschland eingeleitete Strafver- 
fahren beendigt und die ausgesprochene Strafe vollzogen oder erlassen ist.
	        
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