Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 344 — 
Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen 
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten 
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Artikel 1 
In den deutschen Schutzgebieten sollen die Angehörigen und Gesellschaften des 
Osmanischen Reichs in Ansehung der in dem deutsch-osmanischen Niederlassungs- 
vertrage vom 11. Januar 1917 (Hauptvertrag) geregelten Verhältnisse dieselben 
Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation genießen. 
In den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Ein- 
schluß der Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze 
Dschedda und Hodeida, sollen die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen 
Reichs sowie die Angehörigen der. deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden 
Gesellschaften in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhältnisse 
dieselben Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten 
Nation genießen. 
Artikel 2 
Die Angehörigen der deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden 
Gesellschaften sollen im Osmanischen Reiche außer den im Artikel 1 Abs. 2 er- 
wähnten Provinzen in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhält- 
nisse wie die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen Reichs behandelt werden. 
In Ansehung der im Deutschen Reiche den Angehörigen des Osmanischen 
Reichs aus dem Hauptvertrage zustehenden Rechte ist es ohne Bedeutung, ob 
sie aus den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen oder Nedschd mit Einschluß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.