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Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen
Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende
Bestimmungen geeinigt:
Artikel 1
In den deutschen Schutzgebieten sollen die Angehörigen und Gesellschaften des
Osmanischen Reichs in Ansehung der in dem deutsch-osmanischen Niederlassungs-
vertrage vom 11. Januar 1917 (Hauptvertrag) geregelten Verhältnisse dieselben
Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation genießen.
In den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Ein-
schluß der Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze
Dschedda und Hodeida, sollen die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen
Reichs sowie die Angehörigen der. deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden
Gesellschaften in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhältnisse
dieselben Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten
Nation genießen.
Artikel 2
Die Angehörigen der deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden
Gesellschaften sollen im Osmanischen Reiche außer den im Artikel 1 Abs. 2 er-
wähnten Provinzen in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhält-
nisse wie die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen Reichs behandelt werden.
In Ansehung der im Deutschen Reiche den Angehörigen des Osmanischen
Reichs aus dem Hauptvertrage zustehenden Rechte ist es ohne Bedeutung, ob
sie aus den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen oder Nedschd mit Einschluß