Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des 
Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen 
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen 
„nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom ................. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be- 
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels 
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der 
Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Sinsen ausgehändigt, 
bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags 
Protest mangels Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist 
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel 
am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich 
vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. August 1918 (Abs. A) 
abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6321) Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 1. Mai 1918. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom  22.  Mai 1916 (Reichs.Gesetzdl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
wird verordnet: 
   (Reichs-Gesetzbl.   
§ 1 
Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 350 000 Tonnen Wiesen- 
und Kleeheu aus der Ernte 1918, und zwar 700 000 Tonnen bis 31. August 
1918, 200 000 Tonnen bis 30. November 1918, 1 200 000 Tonnen bis 
31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und 
abzuliefern. 
Mehrlieferungen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig; sie 
werden auf das Lieferungssoll des nächstfolgenden Zeitraums angerechnet. 
  
 
	        
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