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Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel-
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des
Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen
„nebst Verzugszinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich
vom ................. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu be-
rechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels
bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der
Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Sinsen ausgehändigt,
bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags
Protest mangels Zahlung erhoben.
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist
zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so wird der Wechsel
am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich
vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. August 1918 (Abs. A)
abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30. April 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Rüdlin
(Nr. 6321) Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918. Vom 1. Mai 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs.Gesetzdl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird verordnet:
(Reichs-Gesetzbl.
§ 1
Für Zwecke der Kriegswirtschaft sind insgesamt 2 350 000 Tonnen Wiesen-
und Kleeheu aus der Ernte 1918, und zwar 700 000 Tonnen bis 31. August
1918, 200 000 Tonnen bis 30. November 1918, 1 200 000 Tonnen bis
31. März 1919 und 250 000 Tonnen bis 31. Mai 1919 aufzubringen und
abzuliefern.
Mehrlieferungen an Heu sind in den einzelnen Zeiträumen zulässig; sie
werden auf das Lieferungssoll des nächstfolgenden Zeitraums angerechnet.