Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 370 — 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen 
(§ 5) und die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen 
Auskunft zu erteilen. 
§  7 
Die Landeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr 
mit Heu treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind bis zur Aufbringung 
der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; sie sind aufzuheben, sobald das 
Lieferungssoll erfüllt ist. 
§ 8 
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Heu ergeben, 
entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den 
Lieferungen an das Heer das für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, 
im übrigen das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht. 
§ 9 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann von den Vorschriften 
dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. 
§ 10 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer vorsätzlich der ihm nach §§ 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur 
Ablieferung des von ihm geernteten Heues nicht oder nicht rechtzeitig 
nachkommt, 
2. wer den auf Grund des § 7 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur auf Antrag des Lieferungs- 
verbandes ein. 
§ 11  
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Mai 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.