Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 373 — 
Verordnung über den Handel mit Gänsen. 
Vom 2. Mai 1918. 
§ 1 
Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Der Preis 
für lebende Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf beim Verkaufe 
durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge für das Stück nicht übersteigen, 
wenn die Lieferung erfolgt: 
im Mai 1918 .. . . . . . . . . ................................................. 12 Mark 
" Juni 1918 . . . . . . ............................................................ .... 14  " 
" Juli 1918 ......................................................................................... 16    " 
" August 1918 . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 " 
nach dem 31. August 1918 . . . . . . . . . . . . . . .. 19    " 
Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers. Sie sind auch für 
Verkäufe maßgebend, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, 
soweit noch nicht geliefert ist. 
Beim Weiterverkaufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Mark zuge- 
schlagen werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und 
ähniiche Gebühren sowie sämtliche Aufwendungen einschließlich der Beförderungs- 
kosten. 
§ 2 
Der Preis für geschlachtete Gaͤnse aus dem Jahre 1918 oder früheren 
Jahren darf folgende Beträge für das Pfund nicht übersteigen: 
beim Verkaufe durch den Züchter oder Mäster 
a) an den Händler frei Versandstation (Bahn oder Schiff) .. ...... 3,50 M, 
b) an den Verbraucher ................................................................................  4,00  " ; 
beim Verkaufe durch den Händler  
a) an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des Empfängers.. 4,00 " , 
b an den Verbraucher . ............................................................................ 4,50 " . 
Die im Abs. 1 für den Verkauf, an den Verbraucher festgesetzten Preise 
erhöhen sich, wenn der Verkauf an Verbraucher in Gemeinden erfolgt, die mehr 
als 100 000 Einwohner zählen, um 25 Pfennig. 
Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); 
sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei 
der Verpackung (Strohbindung) ist verboten. 
§ 3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf durch den Züchter oder Mäster oder durch den Handel niedrigere 
Preise festsetzen, als die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
festgesetzten Preise. Sie können auch für lebende Gänse den Verkauf nach 
Gewicht vorschreiben. 
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