Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 4 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten 
Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen. 
Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen oder von Gänsefleisch 
in Teilen sowie dic gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf 
von daraus hergestellten Erzeugnissen unzulässig. 
§ 5 
Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918 
oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918 
ab bis auf weiteres verboten. 
§ 6 
Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder 
geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter 
oder Mäster und an Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder 
bei der Übergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung der Veräußerer einen 
Schein nach dem  anliegenden Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen aus- 
zufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der 
Veräußerer und der Erwerber bis zum Schluss’ des Kalenderjahrs, mindestens 
aber drei Monate aufbewahren und auf Veriangen den Polizeibeamten oder den 
Beauftragten des Kommunalverbandes, der Preisprüfungsstelle, der Gemeinde 
oder der Ortspolizei vorlegen. 
Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung 
an Abnahme- oder Verteilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in 
 deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, 
oder an deren Beauftragte. 
§ 7 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 8 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
weitergehende Bestimmungen über den Verkehr mit Gäusen erlassen, insbesondere 
den Handel mit Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder 
bestimmten  Stellen übertragen.  
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts abweichende 
Regelungen treffen. 
	        
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