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§ 4
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten
Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen.
Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung
Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen oder von Gänsefleisch
in Teilen sowie dic gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf
von daraus hergestellten Erzeugnissen unzulässig.
§ 5
Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen aus dem Jahre 1918
oder früheren Jahren durch den Züchter oder Mäster ist vom 1. November 1918
ab bis auf weiteres verboten.
§ 6
Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder
geschlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter
oder Mäster und an Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder
bei der Übergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung der Veräußerer einen
Schein nach dem anliegenden Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen aus-
zufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der
Veräußerer und der Erwerber bis zum Schluss’ des Kalenderjahrs, mindestens
aber drei Monate aufbewahren und auf Veriangen den Polizeibeamten oder den
Beauftragten des Kommunalverbandes, der Preisprüfungsstelle, der Gemeinde
oder der Ortspolizei vorlegen.
Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung
an Abnahme- oder Verteilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in
deren Auftrag von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind,
oder an deren Beauftragte.
§ 7
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 8
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
weitergehende Bestimmungen über den Verkehr mit Gäusen erlassen, insbesondere
den Handel mit Gänsen von einer besonderen Erlaubnis abhängig machen oder
bestimmten Stellen übertragen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts abweichende
Regelungen treffen.