Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6327) Ausführungsbestimmung zu §§ 6 und 7 der Verordnung über die Beurkundung 
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 55). Vom 24. April 1918. 
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 
10. September 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und auf Grund der §§ 6 und 7 
der Verordnung des Bundesrats vom 18. Januar 1917 über die Beurkundung 
von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im Ausland (Reichs-Gesetzbl. S. 55) 
sowie in Ergänzung der Verfügung  des Reichskanzlers, betreffend die standesamt- 
liche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. März 
1908 (Kolonialbl. S. 372) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Sind während des gegenwärtigen Krieges 
1. Deutsche in den Schutzgebieten in die Gewalt des Feindes geraten und 
in das Ausland verbracht worden oder 
2. deutsche Schutzgebietsangehörige im Ausland festgehalten worden, 
so können Geburten und Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Schutzgebiet 
ereignet haben, durch einen inländischen Standesbeamten beurkundet werden. Auf 
Geburten und Sterbefälle, die sich im Inland ereignet haben, findet diese Vor- 
schrift keine Anwendung. 
Die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23, Reichs- 
Gesetzbl. 1896 S. 618) finden Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden 
besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben. 
Für Geburts- und Sterbefälle, auf welche 
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug 
auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobil- 
machung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5; Reichs- 
Gesetzbl. 1915 S. 583, Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405), 
die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in bezug 
auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier 
nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 
Reichs- Gesetzbl. S. 359, Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 105, Reichs-Gesetzbl. 1916 
S. 405) oder 
der § 1 der Verordnung vom 18. Januar 1917 und die Ausführungs- 
bestimmungen des Reichskanzlers vom 15. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 903) 
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen.
	        
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