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(Nr. 6329) Bekanntmachung über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungs-
zulagen. Vom 2. Mai 1918. ·
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Beihilfen und Zulagen, die aus Anlaß der Kriegsteuerung zu den im
§ 850 Abs. 1 Nr. 7, 8 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Bezügen bewilligt sind,
sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung, ob und zu
welchem Betrag ein solcher Bezug der Pfändung unterliegt, zu berechnen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Ist der Anspruch auf eine Beihilfe oder Zulage der im § 1 bezeichneten
Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksam gepfändet, so verliert
die Pfändung hinsichtlich später fällig werdender Bezüge ihre Wirksamkeit, soweit
sie bei Anwendung des § 1 unzulässig sein würde. Dies gilt entsprechend für
eine vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder
Verpfändung.
Berlin, den 2. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.