— 385 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 64
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung. S. 385. —
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum Kriegs-
dienst ausgehobenen Pferde. S. 386.
(Nr. 6332) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Aunlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 4. Mai 1918.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
1. Gruppe a)
In dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird vor den Worten
„höchstens 10 Prozent Kalisalpeter“ eingeschaltet:
auch mit
1. Gruppe d)
Vor dem mit „Löwenpulver“ beginnenden Absatz wird nachgetragen:
Nur während des Krieges { Hetzbacher Sprengsalpeter (Gemenge von 65 bis
80 Prozent Natronsalpeter und 35 bis 20 Prozent
Holzkohle, auch mit gänzlichem oder teilweisem Ersatz
des Natronsalpeters durch Kalisalpeter.
Beförderungsvorschriften. A. Verpackung
Schießmittel Abteilung d)
Im Abs. (4) erster Satz wird hinter den Worten „gut verzinkt“ ein
Sternchen *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Während des Krieges dürfen die Behälter auch mit unverzinkten eisernen Nägeln
verschlossen sein. .
Reichs-Gesetzbl. 1918
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1918. 86