Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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sich  also  jetzt  vom  23.  bis  zum  28.  Jahre  in  der  Kriegsreserve  befinden,
während  früher  sich  darin  in  demselben  Alter  76  Tausend  nur  zwei  Jahre
und  99  Tausend  sich  drei  Jahre  in  dem  weniger  drückenden  Verhältniß
der  Landwehr  befanden.  Dafür  haben  freilich  90  Tausend  zwischen  dem
28.  und  32.  Jahre  die  Aussicht,  ferner  nicht  mehr  zu  Heeresaufstellungen
und  Demonstrationen  einberufen  zu  werden;  müssen  aber  nach  wie  vor  erwarten,
  für  den  Krieg  sich  zur  Armee  eingezogen  zu  sehen.

Mit  einem  „Lglücklichen  Griff“  erkannte  man  im  Jahre  1815  das
25.  Jahr  als  dasjenige  an,  in  welchem  sich  der  Bürger  wie  der  Bauer
nach  dem  eigenen  Herd  sehnt,  nach  dem  Ort  umsieht,  wo  er  sich  seine  Häuslichkeit
  gründen  kann  und  dann  wohl  die  Pflicht  fühlt,  zur  Vertheidigung
Soldat  zu  sein,  aber  nicht  mehr  die  Lust  hat,  Soldat  zu  —  spielen.  —
Eine  Menge  sehr,  sehr  frommer  Leute  schimpfen  gewaltig  auf  die  Eheschließung
  selbst  in  diesen  Jahren,  die  ihnen  noch  viel  zu  früh  ist.  Sie
erkennen  nur  Gottes  Ordnung  an,  wo  sie  ihnen  paßt,  und  möchten  am
liebsten  ein  combabisches  Geschlecht.  —  Sittlichkeit  und  Moralität  werden
jedenfalls  dadurch  gefördert,  und  es  stände  dem  Staate  wenig  an,  hier
dem  natlürlichen  Verlauf  ein  Hemmniß  in  den  Weg  zu  legen.  —  Nun
ist  nicht  zu  leugnen,  daß  das  Reserve-Verhältniß  mancherlei  Beschränkungen
  bei  diesem  Streben  zum  Fortkommen  in  ver  bürgerlichen  Welt
auferlegt,  und  es  ist  sehr  die  Frage,  ob  dem  Einzelnen  damit  gedient
ist,  sich  statt  im  25.  nun  erst  im  28.  Jahre  davon  befreit  zu  sehen,  um  dabei
  nachher  ganz  wie  sonst  Landwehrmann,  wenn  auch  nicht  mehr
ersten  Aufgebots,  zu  sein.  —

Zwar  scheint  es,  als  wäre  jetzt  aus  unserer  Landwehr  eine  Art
von  Landmiliz  geworden,  da  in  ihr  fortan  „Uebungen,  Kontrolen,  Abund
  Anmeldungen,  Beschränkung  der  Freizügigkeit  rc.“  ganz  wegfallen
sollen.  Man  wird  aber  nur  zu  bald  als  nothwendig  erkennen,  daß  die
Landwehr  wenigstens  in  den  dem  Kriegstheater  naheliegenden  Provinzen
sofort  mit  dem  Ausbruche  des  Krieges  eingezogen  werden  muß,  und  daß  deshalb
  schon  im  Frieden  eine  vorbereitende  Organisation  dazu  nothwendig  erscheint;
  daß  man  dieselbe  immer  mehr  vervollkommen  muß.  Und  so  werden
wir  im  Laufe  der  Zeit  die  Landwehr  wieder  in  ihrer  vortrefflichen  Gestalt
  erstehen  sehen,  wie  sie  eine  an  Sinn  und  Geist  gesunde  Zeit  erschuf.
  Freilich  für  die  ihr  Angehörigen  sind  dann  wieder  mehr  Belästigungen
  damit  verknüpft,  die  aber  so  wie  vieles  andere  mit  Geduld  ertragen
  werden  müssen.

Eine  sehr  große  Bedeutung  wird  dem  Umstande  beigelegt,  daß  die
neue  Militär-Organisation  verhütet,  daß  nicht  mehr  so  viele  Familienväter