Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  417 —  Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918  Nr. 70 
Inhalt: Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe. S. 417. 
 
 
 
(Nr. 6343) Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe. Vom 
17. Mai 1918. 
Aif Grund der Verordnung des Bundesrats über Papier, Karton und Pappe 
vom 15. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 835) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Der Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und 
Pappe ist vom 24. Mai 1918 ab nur solchen Personen gestattet, die mit diesen 
Waren bereits vor dem 1. Januar 1916 Handel getrieben haben. Den hiernach 
zum Handel berechtigten Personen kann die Handelsbefugnis entzogen werden, 
wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf 
den Handelsbetrieb dartun. 
§ 2 
Den auf Grund des § 1 vom Handel ausgeschlossenen Personen kann die 
Erlaubnis zum Handel auf Antrag ausnahmsweise erteilt werden. Die Erlaubnis 
kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt sowie unter Bedingungen und auf 
Widerruf erteilt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für 
das Reichsgebiet. · 
§ 3 
Gegen die Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie gegen die 
Entziehung der Handelsbefugnis ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
§ 4 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen für die Erteilung, 
Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie für die Entziehung der 
Handelsbefugnis und die Entscheidung über Beschwerden zuständig sind. Vor der 
Entscheidung sind Vertreter des Papierhandels gutachtlich zu hören, die von den 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 92 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1918.
	        
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