Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6203) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Vom 3. Januar 1918. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
Hinter dem mit „Ammonfördit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Ammonfördit F (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 2,3 Pro- 
zent Nitroglyzerin, Dinitrotoluol, Holzmehl und neutralen, bestän- 
digen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Ammonfördit F1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Nitronaphthalin, 
Holzmehl, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin). 
Gesteins-Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dini- 
trotoluol, Mononitronaphthalin, Holzmehl und neutralen, beständigen, 
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Hinter dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird nachgetragen: 
Saar-Detonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Mono- oder 
Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, Pflanzenmehlen, auch 
mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit 
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. 
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße. 
Zu der Anmerkung*) zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird die Frist für 
die Gefäße unter b) von 7 auf 8 Jahre verlängert. 
Nr. V. Ätzende Stoffe. 
Ziffer 6 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 
6. Durch Wasser zersetzliche Chloride, wie Antimonpentachlorid- 
Thionylchlorid, Chlorsulfonsäure.
	        
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