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(Nr. 6203) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 3. Januar 1918.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a).
Hinter dem mit „Ammonfördit“ beginnenden Absatz wird nachgetragen:
Ammonfördit F (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 2,3 Pro-
zent Nitroglyzerin, Dinitrotoluol, Holzmehl und neutralen, bestän-
digen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Ammonfördit F1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Nitronaphthalin,
Holzmehl, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin).
Gesteins-Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dini-
trotoluol, Mononitronaphthalin, Holzmehl und neutralen, beständigen,
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Hinter dem mit „Detonit 14“ beginnenden Absatz wird nachgetragen:
Saar-Detonit, auch mit angehängten Zahlen oder Buchstaben
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 6 Prozent Mono- oder
Dinitroverbindungen der aromatischen Reihe, Pflanzenmehlen, auch
mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.
Abschnitt C. Amtliche Prüfung der Gefäße.
Zu der Anmerkung*) zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird die Frist für
die Gefäße unter b) von 7 auf 8 Jahre verlängert.
Nr. V. Ätzende Stoffe.
Ziffer 6 der Eingangsbestimmungen wird gefaßt:
6. Durch Wasser zersetzliche Chloride, wie Antimonpentachlorid-
Thionylchlorid, Chlorsulfonsäure.