Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

25. 
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teilen, welche Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter 
anerkannt hat.“ 
24. Im 31 Abs. 5 Satz 1 ist hinter dem Worte „genügt" einzufügen: 
„oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungs- 
pflicht 17 Abs. 1e, § 23 Abs. 1) schuldhafter Weise nicht rechtzeitig,. 
25. Im  § 32 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 durch einen Absatz getrennt 
und erhalten folgende Fassung: 
„Die Selbstlieferung kann nicht auf einzelne Früchte beschränkt 
werden und hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde 
Menge zu erstrecken. 
Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb 
der Früchte mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen.“ 
Ferner wird im letzten Absatz des § 32 die Zahl "3" durch die 
Zahl „4" ersetzt. 
 
 
  
 
26. Im § 32 Abs. 3 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Vorschrift 
eingefügt: · 
„Außer den hiernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide 
haben die selbstliefernden Kommunalverbände alle von ihnen erworbenen 
Früchte unverzüglich an die Reichsgetreidestelle abzuliefern.“ 
27. § 36 erhält folgenden Abs. 3: 
„Die Gemeinde hat von den ihr nach § 6 zugegangenen Anzeigen 
dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.“ 
28. Im § 43 Abs. 1 ist anstatt „1918“ zu setzen "1919". 
29. § 49 wird in folgender Weise ergänzt: 
Im Abs. 1 wird hinter „Reichsgetreidestelle“ eingefügt „von 
den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, 
von den Kommunalverbänden“; ferner werden hinter den Worten „die 
Geschäftsbücher verwahrt werden“ die Worte eingefügt: 
"oder in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu 
vermuten sind.“ 
30. § 49  Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
„Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie 
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den 
nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die 
Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten 
den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis, anzu- 
geben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Sie haben 
den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der 
Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen
	        
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