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Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe.
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird hinter „der Ziffern 3“ ein
Sternchen *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Während des Krieges dürfen gereinigte, trockene Knochen in den Mo-
naten Oktober bis März einschließlich unverpackt in offenen Wagen ohne Decken
befördert werden.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 3. Januar 1918.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
(Nr. 6204) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung von Ausfährungs-
behörden und den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfall-
versicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland
vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 479). Vom 31. Dezember 1917.
Der § 1 zu Nummer 1 der Bestimmung von Ausführungsbehörden und den
Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätig-
keiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland vom 2. Juni 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 479) erhält folgende Fassung:
Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater-
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfall-
versicherung unterstellt sind, ist 1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung,
der Reichs-Marineverwaltung oder der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung
unterstehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouvernements in Belgien und
für die außerhalb des Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche
der Zivilverwaltung beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe die Ab-
teilung für Handel und Gewerbe beim Generalgouvernement in Belgien.
Berlin, den 31. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.