Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 11 — 
Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 
Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (2) b) wird hinter „der Ziffern 3“ ein 
Sternchen *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:  
*) Während des Krieges dürfen gereinigte, trockene Knochen in den Mo- 
naten Oktober bis März einschließlich unverpackt in offenen Wagen ohne Decken 
befördert werden.  
Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 3. Januar 1918. 
Das Reichs-Eisenbahnamt 
Wackerzapp 
  
(Nr. 6204) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmung von Ausfährungs- 
behörden und den Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfall- 
versicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland 
vom 2. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 479). Vom 31. Dezember 1917. 
Der § 1 zu Nummer 1 der Bestimmung von Ausführungsbehörden und den 
Erlaß von Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung von Tätig- 
keiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland vom 2. Juni 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 479) erhält folgende Fassung: 
Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vater- 
ländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch Abs. 1 des § 10 a. a. O. der Unfall- 
versicherung unterstellt sind, ist 1. für die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, 
der Reichs-Marineverwaltung oder der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 
unterstehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouvernements in Belgien und 
für die außerhalb des Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche 
der Zivilverwaltung beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe die Ab- 
teilung für Handel und Gewerbe beim Generalgouvernement in Belgien. 
Berlin, den 31. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.