— 434 —
Artikel 2.
1. In der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 23) werden § 2 Abs. 2 Nr. 2 und im § 18 Abs. 1 Nr. 5
die Worte "§ 2 Abs. 2 Nr. 2,“ gestrichen.
2. Die Verordnung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsen-
früchten, Wicken und Lupinen vom 6. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 14) wird, auch soweit sie sich auf Lupinen bezieht, aufgehoben.
Artikel 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Reichsgetreideordnung,
wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummern-
folge der Paragraphen unter der Uberschrift „Reichsgetreideordnung für die
Ernte 1918“ im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
(Nr. 6349) Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918
Vom 29. Mai 1918.
Auf Grund des Artikel 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom
29. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 425) wird der Wortlaut der Reichsgetreide-
ordnung für die Ernte 1918, wie er sich aus der Verordnung vom 29. Mai 1918
ergibt, nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 29. Mai 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow