Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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versorgungsberechtigten Bevölkerung sowie die Zahl der in dem Vordruck bezeich- 
neten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grün- 
kernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben. 
§ 22 
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die in seinem Bezirk 
angebauten Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden; er hat 
ferner, unbeschadet des ihm nach § 24 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür 
zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und 
ordnungsmäßig behandelt werden. 
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen 
landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebsmittel aller Art in Anspruch 
nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörde auch außerhalb seines Bezirkes Lagerräume für die Lagerung der Früchte 
und der daraus hergestellten Erzeugnisse in Anspruch nehmen, soweit diese nicht 
bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die 
Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig fest. 
§ 23 
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes dürfen Früchte, die ihm ge- 
hören oder für ihn beschlagnahmt sind, vorbehaltlich des § 7, nur mit Geneh- 
migung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es 
nicht, wenn die Früchte zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorüber- 
gehend ans dem Kommunalverband entfernt oder wenn sie an die Reichsgetreide- 
stelle oder zu Saatzwecken nach den gemäß § 9 vom Reichskanzler erlassenen 
Bestimmungen geliefert werden. Bei Brotgetreide wird im letzteren Falle die 
gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil 
(§ 18 Abs. 1d) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach § 18 Abs, le 
Früchte  abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend. 
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse 
an die im § 18 Abs. 1 c bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichs- 
getreidestelle liefern. 
§ 24 
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten 
Früchte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den 
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe nach §§ 8, 9, 10, 44 zu belassen sind 
oder von selbstliefernden Kommunalverbänden zur Durchführung der Selbstwirt- 
schaft (§ 32) und zum Futterausgleich (§ 62) zurückbehalten werden dürfen. Die 
über die festgesetzten Mengen (§ 18 Abs. 1e) hinaus verfügbaren Mengen sind 
stets sobald wie möglich abzuliefern. Der Kommunalverband kann verlangen, 
daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei 
Wochen abnimmt. 
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