Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder 
unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von der Reichs- 
getreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen. 
Die Reichsgetreidestelle kann 
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers, 
b) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden, 
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 18 Abs. 1d) ausnehmen oder auf 
die festgesetzten Mengen anrechnen. 
§ 25 
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht 
rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorgungsberechtigte 
Bevölkerung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (§§ 8, 18 Abs. 1d) 
herabsetzen. Die Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den 
Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse aus den im § 1 bezeichneten Früchten 
einschränken oder einstellen. 
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen 
mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet 
der Reichskanzler. 
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf 
die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster 
Linie die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungs- 
pflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Ver- 
teilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden 
oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 
Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die Ab- 
lieferung ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unterbleibt. 
§ 26 
Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle 
zu unterhalten. Er hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirkes 
eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck 
zu führen und der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die 
Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu 
gestatten. 
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Führung 
von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren Bezirk die gleiche Verpflichtung 
auferlegen. 
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist verpflichtet, auf 
Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und 
Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
	        
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