— 13 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 4
Inhalt: Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutschland. S. 13.
(Nr. 6205) Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutschland.
Vom 10. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) in Übereinstimmung mit einem von der Kaiserlich
Ottomanischen Regierung ergangenen Ersuchen folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verfügungen über Geldforderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachung
über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917, Reichs-
Gesetzbl. S. 105), die einer im Türkischen Reiche ansässigen Person oder Firma
gegen eine im Deutschen Reiche ansässige Person oder Firma zustehen, sind ohne
Genehmigung der türkischen Devisenzentrale nur zulässig, wenn sie zur Begleichung
von Verbindlichkeiten gegenüber einem im Deutschen Reiche ansässigen Gläubiger
innerhalb des Reichs dienen sollen.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 10 der Be-
kanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar
1917 bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 10. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 4
Ausgegeben zu Berlin, den 11. Januar 1918.