Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vorräte der Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen abzuliefern. Die 
im § 77 unter c erwähnten Vorräte dürfen trotz der Beschlagnahme im eigenen 
Haushalt oder Betriebe verbraucht werden. 
IX. Schluß- und Strafvorschriften 
§ 79 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich, vorbehaltlich des § 59 
unter f, nicht auf die aus dem Ausland eingeführten Vorräte. Für diese Vorräte 
gelten die Verordnungen vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der 
Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147) und vom 28. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 67). · 
Als Ausland im Sinne dieser Vorschriften gilt nicht das besetzte Gebiet. 
Früchte und daraus hergestellte Erzeugnisse, die aus dem besetzten Gebiet einge— 
führt werden, dürfen nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die 
Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. und die Zentral-Einkaufsgesell- 
schaft m. b. H. geliefert werden. 
§ 80 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzig- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus 
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, 
entfernt, sie beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, 
verarbeiten läßt, verbraucht oder sonst verwendet, 
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, oder wer der 
Vorschrift des § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, 
3. wer die zur Erhaltung, Verwahrung und flege der Vorräte erforder- 
lichen Handlungen pflichtwidrig (§§ 5, 47) unterläßt, 
4. wer den im § 9 Satz 2 oder auf Grund des § 9 Satz 1 erlassenen 
Bestimmungen zuwiderhandelt oder wer Früchte zu Saatzwecken ver- 
kauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen 
muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind, 
5.  wer den gemäß § 18 Abs. 1 g erlassenen Bestimmungen zuwider aus- 
mahlt oder ausmahlen läßt, 
6. wer den auf Grund des § 19 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen über 
die Herstellung, den Vertrieb und die Preise der Erzeugnisse zuwider- 
handelt, 

	        
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