Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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III. während der Monate September und Oktober für 
1. Spätkartoffeln, 
2. Zuckerrüben, 
3. Runkel- (Futter-) Rüben, 
4. Kohlrüben (Steckrüben, Bodenkohlrabi, Wruken, Dotschen), 
5. Mohrrüben, Möhren, Karotten, 
6. Weißkohl, 
7. Zwiebeln. 
    
§ 2 
Die Ernteschätzung erfolgt unmittelbar vor der Ernte durch Ermittlung 
von Durchschnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Ermittlung 
ist vorzunehmen von Ausschüssen, die von den unteren Verwaltungsbehörden für 
ihre Bezirke oder im Bedarfsfall für größere Teile derselben einzusetzen sind. Die Reichs- 
getreidestelle, im Falle des § 1 Ziffer III auch die Reichskartoffelstelle und die 
Reichsstelle für Gemüse und Obst können in die Ausschüsse Vertreter entsenden. 
Die Mitglieder der Ausschüsse sind befugt, zur Feststellung der Erträge 
die landwirtschaftlichen Grundstücke zu betreten und von den Fruchten Handproben 
zu entnehmen.  
§ 3 Auf Grund der Schätzungen nach §§ 1, 2 und der Ergebnisse der Anbau- 
und Ernteflächenerhebung (Verordnung vom 21. März 1918, Reichs-Gesetzbl. 
S. 133) haben die Landeszentralbehörden die Ernteerträge für die Bezirke der 
unteren Verwaltungsbehörde zu ermitteln und eine nach diesen Bezirken gegliederte 
Zusammenstellung der Ergebnisse dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiserlichen 
 Amte einzusenden: 
a) für die im § 1 Ziffer 1 genannten Früchte bis zum 15. August 1918 
nach Muster 1, 
b) für die im § 1 Ziffer II genannten Früchte bis zum 15. September 1918 
 nach Muster 2, 
 c) für die im § 1 Ziffer III genannten Früchte bis zum 31. Oktober 1918 
 nach Muster 3.  
§ 4 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Sie können die Ernteschätzung auch auf andere Früchte erstrecken. 
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 15. Juli 1918 einzusenden. 
§ 5 
Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen sowie durch die 
Tätigkeit der Ausschüsse (§ 2) entstehenden Kosten werden den Landesbehörden 
vom Reiche nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Grundsätze ersetzt. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
   

	        
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