— 17 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Inhalt: Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917. S. 17.
(Nr. 6208) Bekanntmachung zur Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch-
mitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546). Vom 10. Januar 1918.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
Artikel I.
§ 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546) erfährt folgende
Abänderungen:
In Nr. 1 Zeile 2 und 3 werden die Worte „sowie zweihundertundfünfzig
Gramm Seifenpulver“ ersetzt durch die Worte „sowie einhundertfünfundzwanzig
Gramm Seifenpulver“. .
Nr. 2 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Bis auf weiteres berechtigen die
auf Seifenpulver lautenden Abschnitte der Seisenkarte nur zur Abgabe der Hälfte
der darauf verzeichneten Menge.“
Artikel II
Die Bestimmungen treten mit dem 14. Januar 1918 in Kraft.
Berlin, den 10. Januar 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Göppert
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1918 6
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1918.