Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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7.) Soweit nicht in der Tarifanlage A oder sonst anderes bestimmt ist, 
soll für die ganze Dauer dieses Provisoriums sowie der nach Ziffer 2 wechsel- 
seitig zu gewahrenden Meistbegunstigung der allgemeine russische Zolltarif vom 
13./26. Januar 1903 maßgebend sein. 
8.) Die am 31. Juli 1914 in Geltung gewesenen Vereinbarungen zwischen 
dem 9 Deutschen Reiche und Rußland über die Behandlung russischen Zuckers sollen 
während der Dauer dieses Provisoriums sowie der nach Ziffer 2 wechselseitig zu 
gewährenden Meistbegünstigung in Kraft bleiben. 
9.) Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß mit dem Friedens- 
schluß die Beendigung des Krieges auch auf wirtschaftlichem und finanziellem 
Gebiet erfolgt. Sie verpflichten sich, weder direkt noch indirekt an Maßnahmen 
teilzunehmen, die auf die Weiterführung der Feindseligkeiten auf wirtschaftlichem 
oder finanziellem Gebict abzielen, und innerhalb ihres Staatsgebietes solche Maß- 
nahmen mit allen ihnen zu Gebot stehenden Mitteln zu verhindern. 
In der Übergangszeit, die zur Überwindung der Kriegsfolgen und Neu- 
ordnung der Verhältnisse erforderlich ist, verpflichten sich die vertragschließenden 
Parteien, möglichst keine Schwierigkeiten in der Beschaffung der notwendigen 
Güter durch Einführung hoher Eingangszölle zu bereiten, und sprechen die Be- 
reitwilligkeit aus, alsbald in Verhandlungen einzutreten, um, soweit als tunlich, 
die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen vorübergehend noch länger 
aufrecht zu erhalten und weiter auszudehnen. 
  
Unteranlage 1 zu Anlage 2. 
  
Artikel 1. 
Die Angehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, welche sich in 
dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorübergehend 
aufhalten, sollen dort im Handels= und Gewerbebetriebe die nämlichen Rechte 
gemeßen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden als die 
Inländer. Sie sollen in dem Gebicte des anderen Teiles in jeder Hinsicht die- 
selben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben 
wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, daß durch die vorstehenden 
Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Gebiete 
des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche in 
jedem der beiden vertragschließenden Länder gelten oder gelten werden und auf 
alle Ausländer Anwendung finden.
	        
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